Leasing28. Juli 2026· 8 Min.

Leasing- und Mietkaufverträge bei der Unternehmensnachfolge übernehmen

Bei M&A-Transaktionen erfordert die Übernahme von Leasing- und Mietkaufverträgen präzise rechtliche und steuerliche Prüfungen. Change-of-Control-Klauseln und Bilanzierungsfragen bestimmen das Transaktionsrisiko.

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Redaktion · M&A und GmbH-Nachfolge

Im Rahmen von M&A-Transaktionen und Unternehmensnachfolgen im deutschen Mittelstand bilden Gegenstände des Anlagevermögens häufig das betriebliche Rückgrat. Maschinenparks, Fuhrparks, IT-Infrastrukturen oder Spezialanlagen sind jedoch keineswegs immer im juristischen Eigentum der Zielgesellschaft. Häufig sind diese Objekte über Leasing- oder Mietkaufverträge finanziert. Die geordnete Übernahme oder Fortführung dieser Kontrakte ist ein kritischer Erfolgsfaktor im Übernahmeprozess, der sowohl rechtliche, steuerliche als auch finanzielle Implikationen nach sich zieht.

Rechtliche Differenzierung: Leasing vs. Mietkauf im Transaktionskontext

Für die juristische und bilanzielle Beurteilung im Unternehmenskauf ist die strikte Unterscheidung zwischen Leasing und Mietkauf essenziell. Während das Vollamortisations- oder Teilamortisations-Leasing zivilrechtlich als Atypischer Mietvertrag qualifiziert wird, stellt der Mietkauf eine Mischform aus Mietvertrag und Kaufvertrag dar. Beim Mietkauf geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel sofort mit Übergabe des Objektes auf den Mietkäufer über; das juristische Eigentum folgt mit Zahlung der letzten Rate.

Beim Leasing verbleibt das zivilrechtliche und zumeist auch das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Diese Unterscheidung wirkt sich direkt auf die Übertragbarkeit im Rahmen der Transaktionsstruktur aus. Es muss differenziert werden, ob die Transaktion als Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen) oder als Asset Deal (Kauf einzelner Wirtschaftsgüter) vollzogen wird.

Übernahmemechanismen bei Share Deal und Asset Deal

Beim Share Deal ändert sich das Vertragssubjekt nicht. Die Zielgesellschaft (GmbH) bleibt Vertragspartei aller Leasing- und Mietkaufverträge. Dennoch ist der Übergang nicht zwingend bewilligungsfrei: Viele Leasingverträge enthalten sogenannte Change-of-Control-Klauseln (CoC). Diese räumen dem Leasinggeber ein Sonderkündigungsrecht oder ein Zustimmungsrecht ein, sobald sich die Gesellschafterstruktur der Zielgesellschaft maßgeblich verändert.

Beim Asset Deal hingegen gehen die Verträge nicht automatisch kraft Gesetzes über. Hier bedarf es einer Dreifachvereinbarung zwischen Veräußerer, Erwerber und Leasinggeber bzw. Mietkaufgeber. Gemäß § 414 ff. BGB liegt rechtlich eine Schuldübernahme beziehungsweise ein kompletter Vertragseintritt vor, der ohne die explizite Genehmigung des Finanzierungsinstituts unwirksam ist.

Due Diligence von Leasing- und Mietkaufbeständen

Im Rahmen der Legal und Financial Due Diligence müssen sämtliche laufenden Verträge lückenlos erfasst und bewertet werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Verpflichtungen, die über die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinausgehen, sowie außerordentlichen Kündigungsrechten.

  • Change-of-Control-Klauseln: Prüfen von Schwellenwerten und Fristen für Zustimmungsverlangen der Leasinggesellschaften.
  • Andienungsrechte und Kaufoptionen: Feststellung, ob nach Ablauf der Grundmietzeit ein Optionsrecht zur Übernahme des Objekts besteht und zu welchen Konditionen.
  • Instandhaltungs- und Versicherungsplichten: Analyse von Rückgabekonditionen, Abnutzungsklauseln und erforderlichen Nachzahlungsrisiken.
  • Sonderzahlungen und Mietsonderzahlungen: Nachweis, ob geleistete Anzahlungen bilanziell korrekt abgegrenzt wurden.
  • Verwertungseinschränkungen: Prüfung von Drittverwendungsfähigkeiten bei hochspezialisierten Produktionsanlagen.

Steuerliche und bilanzielle Behandlung nach HGB und Steuerrecht

Die bilanzielle Abbildung entscheidet maßgeblich über die Darstellung der Finanzlage (EBITDA, Net Debt) der Zielgesellschaft. Nach deutschem Handelsrecht (HGB) und den ertragsteuerlichen Leasing-Erlassen richtet sich die Zurechnung des Leasinggegenstandes danach, wer das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abgabenordnung (AO) trägt.

Beim Finance Leasing wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und eine eventuelle Kaufoption unter dem voraussichtlichen Buchwert liegt. Beim Mietkauf erfolgt die Aktivierung des Wirtschaftsguts im Anlagevermögen des Mietkäufers zwingend von Beginn an. Parallel dazu ist eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Mietkaufgeber in der Bilanz zu passivieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen.

KriteriumOperating LeasingFinance LeasingMietkauf
Wirtschaftliches EigentumLeasinggeberIn der Regel LeasingnehmerSofort beim Mietkäufer
Bilanzierung (HGB)Außerbilanziell (Aufwand)Aktivierung bei Erfüllung der Erlass-KriterienZwingende Aktivierung im Anlagevermögen
VorsteuerabzugMonatlich auf die RatenMonatlich auf die RatenSofort auf den Gesamtwert bei Übergabe
M&A-Relevanz (Debt-Free)Verbindlichkeit im EBITDA berücksichtigtVerbindlichkeit als Net Debt klassifiziertVerbindlichkeit als Finanzverbindlichkeit klassifiziert

Auswirkung auf den Kaufpreis und die Cash-Free/Debt-Free-Logik

In der M&A-Praxis erfolgt die Kaufpreisfindung häufig auf Basis eines Multiplikators des EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization) bereinigt um Nettofinanzverbindlichkeiten (Net Debt). Leasing- und Mietkaufverträge erfordern hier eine präzise Bereinigung.

Während Mietkaufverbindlichkeiten unstreitig als echte Finanzverbindlichkeiten (Debt) vom Unternehmenswert abgezogen werden, hängt die Handhabung von Leasingverträgen stark von der gewählten Bilanzierungsmethodik ab. Nach IFRS 16 müssen nahezu alle Leasingverhältnisse bilanziert werden (Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten). Im HGB-Abschluss verbleiben Operating-Leasingverträge oft in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstiger betrieblicher Aufwand. Verhandlungspartner müssen im Unternehmenskaufvertrag (SPA) exakt definieren, welche Leasingverbindlichkeiten als schuldenähnliche Positionen (Debt-like Items) den Kaufpreis mindern.

Praxishinweis zur Transaktionsvorbereitung

Wer Werthaltigkeiten und Vertragsrisiken im Vorfeld einer geplanten Übernahme systematisch evaluieren möchte, kann Ersteinschätzungen über den Ankaufscheck durchführen. Dies schützt vor unvorhergesehenen Nachfinanzierungserfordernissen.

Haftungs- und Freistellungsklauseln im Kaufvertrag (SPA)

Wird ein Leasing- oder Mietkaufvertrag im Rahmen eines Asset Deals übernommen, verlangen Finanzierungsgesellschaften oft eine Nachhaftung des Veräußerers. Der ausscheidende Altgesellschafter haftet in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die künftige Erfüllung der Ratenzahlungen durch den Erwerber.

Um diesen Verpflichtungen entgegenzuwirken, sind im Unternehmenskaufvertrag eindeutige Freistellungsverpflichtungen (Indemnities) zu verankern. Der Erwerber verpflichtet sich darin, den Veräußerer von sämtlichen Inanspruchnahmen durch Leasinggesellschaften schadlos zu halten, sollte die Entlassung aus der Mithaftung seitens des Finanzierers abgelehnt werden. Ergänzende Fachbeiträge zur Ausgestaltung strukturierter Kaufverträge stehen Interessierten im Wissensbereich zur Verfügung.

Fazit und Handlungsempfehlungen für den Nachfolgeprozess

Die Übernahme von Leasing- und Mietkaufverträgen bei der Unternehmensnachfolge ist kein bloßer formaler Akt, sondern ein komplexer Prozess an der Schnittstelle von Zivilrecht, Steuerrecht und Corporate Finance. Transaktionsparteien sollten frühzeitig den Dialog mit den beteiligten Leasinggesellschaften suchen, um Verzögerungen im Closing zu vermeiden. Eine saubere Abgrenzung von Schuldenpositionen schützt vor Kaufpreisstreitigkeiten nach Vollzug der Transaktion. Für die Identifikation geeigneter Übernahmekandidaten und die Begleitung komplexer Transaktionsstrukturen empfiehlt sich die Einbindung erfahrener Partner über unser Investorennetzwerk.

Häufige Fragen

Benötigt man beim Share Deal immer die Zustimmung der Leasinggesellschaft?+

Nicht automatisch per Gesetz, jedoch enthalten die meisten gewerblichen Leasingverträge Change-of-Control-Klauseln. Diese verpflichten die Zielgesellschaft, Inhaberwechsel anzuzeigen, und räumen dem Leasinggeber bei wesentlichen Eigentümerwechseln Kündigungs- oder Mitspracherechte ein.

Wie unterscheidet sich der Mietkauf vom Leasing bei der Kaufpreisermittlung?+

Mietkaufverträge führen von Beginn an zu bilanziiertem Anlagevermögen und korrespondierenden Finanzverbindlichkeiten. Diese Restverbindlichkeiten werden im Kaufvertrag direkt als Net Debt kaufpreismindernd berücksichtigt, wohingegen Leasingraten oft als laufender Aufwand das EBITDA belasten.

Was passiert mit der Vorsteuer bei der Übernahme eines Mietkaufvertrags?+

Beim Mietkauf entsteht die Umsatzsteuerpflicht für die gesamten Leasingraten grundsätzlich bereits mit der Übergabe des Wirtschaftsguts. Der ursprüngliche Mietkäufer zieht die gesamte Vorsteuer zu Beginn ab. Bei einer Vertragsübernahme im Asset Deal muss steuerlich geprüft werden, wie die verbleibende Restschuld und der Eigentumsübergang umsatzsteuerlich korrigiert werden.

Kann eine Leasinggesellschaft die Übernahme eines Vertrages durch den Käufer verweigern?+

Ja. Beim Asset Deal ist die Zustimmung der Leasinggesellschaft zur Vertragsübernahme zwingend erforderlich. Fällt die Bonitätsprüfung des Erwerbers negativ aus oder verweigert die Gesellschaft die Entlassung des Veräußerers aus der Haftung, kann der Vertrag nicht ohne Weiteres übertragen werden.

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