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Non-Compete-Klausel bei M&A: Wettbewerbsverbot klug regeln

Non-Compete-Klausel beim Unternehmensverkauf: zulässige Dauer, Reichweite, Kartellrecht, Durchsetzung und Absicherung über Escrow. Mit Checkliste.

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Redaktion · M&A und GmbH-Nachfolge
Verkäufer und Käuferin sprechen über das Wettbewerbsverbot
Verkäufer und Käuferin sprechen über das Wettbewerbsverbot

Eine Non-Compete-Klausel, auf Deutsch Wettbewerbsverbot, verpflichtet den Verkäufer eines Unternehmens, dem Käufer für eine gewisse Zeit keine Konkurrenz zu machen. Sie ist bei Unternehmensverkäufen üblich, weil der Käufer für Kundenbeziehungen und Know-how bezahlt. Wirksam ist sie aber nur, wenn sie zeitlich, räumlich und sachlich nicht über das hinausgeht, was zum Schutz des gekauften Unternehmens nötig ist. Als Orientierung gelten nach europäischer Praxis bis zu drei Jahre, wenn Goodwill und Know-how übergehen, und bis zu zwei Jahre, wenn nur der Goodwill übergeht.

Kurz gesagt

  • Wettbewerbsverbote zulasten des Verkäufers sind zulässig, soweit sie zum Schutz des übertragenen Unternehmenswerts erforderlich sind.
  • Nach der EU-Bekanntmachung über Nebenabreden sind bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn Goodwill und Know-how übertragen werden, sonst höchstens zwei Jahre.
  • Räumlich und sachlich muss sich das Verbot auf die bisherigen Geschäftsfelder und Märkte beschränken. Reine Finanzbeteiligungen müssen erlaubt bleiben.
  • Zu lange Verbote können von Gerichten zeitlich verkürzt werden, sachlich oder räumlich zu weite Verbote sind dagegen oft ganz unwirksam.
  • Weil die Durchsetzung vor Gericht schwierig ist, sichern Käufer Wettbewerbsverbote oft zusätzlich über Vertragsstrafe, Einbehalt oder Earn-out ab.

Was regelt eine Non-Compete-Klausel?

Eine Non-Compete-Klausel verbietet dem Verkäufer, für einen bestimmten Zeitraum in Konkurrenz zum verkauften Unternehmen zu treten, etwa durch ein neues Unternehmen, eine Beteiligung oder eine Tätigkeit für einen Wettbewerber. Ohne diese Klausel könnte der Verkäufer theoretisch am nächsten Tag neu anfangen und genau die Kunden mitnehmen, für die der Käufer bezahlt hat.

Gebunden werden können mehrere Personen:

  • der Verkäufer als Gesellschafter, bei Holdingstrukturen auch die dahinterstehenden Personen,
  • der verkaufende Rechtsträger, wenn er Teile des Geschäfts behält,
  • Geschäftsführer oder Schlüsselpersonen, die nach dem Verkauf ausscheiden.

Meist wird das Wettbewerbsverbot direkt im Unternehmenskaufvertrag geregelt, oft kombiniert mit einem Abwerbeverbot (Non-Solicitation) für Kunden und Mitarbeiter. Einen Überblick über vertragliche Wettbewerbs- und Abwerbeverbote gibt auch Rödl & Partner. Welche weiteren Klauseln in den Vertrag gehören, erklärt die Seite zum GmbH-Kaufvertrag.

Wie lange und wie weit darf ein Wettbewerbsverbot gehen?

Wettbewerbsverbote beschränken den Wettbewerb. Sie sind deshalb nur zulässig, soweit sie für die Durchführung des Unternehmensverkaufs notwendig sind. Maßstab sind in Deutschland vor allem das Kartellverbot des § 1 GWB und die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Als Orientierung dient in der Praxis die Bekanntmachung der EU-Kommission über Nebenabreden):

KriteriumOrientierung
Dauer bei Übertragung von Goodwill und Know-howbis zu 3 Jahre
Dauer bei Übertragung nur des Goodwillsbis zu 2 Jahre
Nur Sachwerte wie Maschinen oder GebäudeWettbewerbsverbot in der Regel nicht gerechtfertigt
Räumlicher UmfangGebiete, in denen der Verkäufer vor dem Verkauf tätig war
Sachlicher UmfangWaren und Dienstleistungen des verkauften Unternehmens
BeteiligungenReine Finanzbeteiligungen ohne Einfluss müssen erlaubt bleiben

Abwerbeverbote und Vertraulichkeitsklauseln werden nach der EU-Bekanntmachung genauso beurteilt wie Wettbewerbsverbote.

Rechtsfolge bei Überschreitung: Ist ein Verbot nur zeitlich zu lang, wird es von Gerichten in der Regel auf das zulässige Maß zurückgeführt. Ist es dagegen räumlich oder sachlich zu weit gefasst, droht die Unwirksamkeit der ganzen Klausel. Eine Formulierung wie „weltweit in allen Branchen“ kann den Käufer also am Ende ohne jeden Schutz lassen.

Vergleich zwischen standardisierter und individueller Klauselprüfung
Vergleich zwischen standardisierter und individueller Klauselprüfung

Verkäufer, Geschäftsführer, Mitarbeiter: unterschiedliche Regeln

  • Verkäufer als Gesellschafter: Hier gelten die kartellrechtlichen und zivilrechtlichen Grenzen oben. Eine gesonderte Entschädigung ist nicht vorgeschrieben, weil der Verkäufer über den Kaufpreis bezahlt wird.
  • Geschäftsführer: Für Organe einer GmbH gelten die arbeitsrechtlichen Regeln der §§ 74 ff. HGB nicht direkt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen aber dem Schutz berechtigter Interessen dienen und dürfen die Berufsausübung nicht unbillig erschweren, wie diese Übersicht von SKW Schwarz zeigt. Ist der Geschäftsführer zugleich verkaufender Gesellschafter, wird das Verbot meist im Kaufvertrag geregelt.
  • Angestellte Mitarbeiter: Für sie gelten die §§ 74 ff. HGB: Schriftform, höchstens zwei Jahre und eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung.

Die Klausel richtig formulieren

Eine durchsetzbare Klausel entsteht durch Präzision, nicht durch Breite:

  1. Personenkreis: Verkäufer, mittelbare Gesellschafter und gegebenenfalls nahe Angehörige mit Beteiligung klar benennen.
  2. Sachlicher Umfang: auf das tatsächliche Geschäftsfeld des verkauften Unternehmens beschränken.
  3. Räumlicher Umfang: auf die Märkte, in denen das Unternehmen tatsächlich aktiv war.
  4. Dauer: in der Regel zwei bis drei Jahre, abhängig davon, ob Know-how übergeht.
  5. Ausnahmen: Finanzbeteiligungen, etwa Aktien börsennotierter Wettbewerber, ausdrücklich erlauben.
  6. Abwerbeverbot: Kunden und Mitarbeiter gesondert regeln, auch für Anfragen, die vom Kunden selbst ausgehen.
  7. Vertragsstrafe: einen festen Betrag pro Verstoß vereinbaren, ohne weitergehende Ansprüche auszuschließen.
Profi-Tipp

Vereinbaren Sie die Vertragsstrafe pro Verstoß und behalten Sie sich Unterlassung und weitergehenden Schadensersatz ausdrücklich vor. So muss der Käufer im Streitfall nicht erst einen Schaden beziffern.

Wird ein Mustertext ohne echte Verhandlung für viele Verträge verwendet, kann er als Allgemeine Geschäftsbedingung gelten und unterliegt dann einer strengeren Inhaltskontrolle. Individuell ausgehandelte Klauseln sind daher in der Regel belastbarer.

Durchsetzung: Was bei einem Verstoß passiert

  • Unterlassung: bei akuter Gefahr auch per einstweiliger Verfügung.
  • Vertragsstrafe: wenn vereinbart und der Verstoß nachweisbar ist.
  • Schadensersatz: in der Praxis schwer, weil entgangener Gewinn kaum exakt belegbar ist.

Weil die gerichtliche Durchsetzung langwierig und unsicher sein kann, verknüpfen Käufer Wettbewerbsverbote oft mit wirtschaftlichen Sicherungen:

  • Einbehalt oder Escrow: Ein Teil des Kaufpreises wird erst nach Ablauf der Verbotsfrist ausgezahlt.
  • Earn-out: Spätere Kaufpreiszahlungen hängen auch von der Vertragstreue ab. Mehr dazu im Beitrag Earn-out bei M&A.
  • Verrechnung: Vertragsstrafen dürfen mit einbehaltenen Beträgen verrechnet werden.

Für den Verkäufer ist das ein Verhandlungspunkt: Je größer der Einbehalt, desto stärker sollte er auf eine kurze Frist und klare Ausnahmen achten. Wie Einbehalte funktionieren, erklärt der Beitrag zum Kaufpreisrückbehalt bei M&A.

Sonderfall: Verkauf an einen Wettbewerber

Kauft ein Wettbewerber, ist das Wettbewerbsverbot besonders wichtig, aber auch die Vorphase: Vor dem Signing dürfen keine wettbewerblich sensiblen Daten wie Preise oder Kundenkonditionen ungeschützt fließen. Bei größeren Transaktionen kann zudem eine Anmeldung beim Bundeskartellamt nötig sein. Mehr dazu im Beitrag Verkauf an einen Wettbewerber.

Checkliste vor der Unterschrift

  • Ist der sachliche Umfang exakt auf das verkaufte Geschäftsfeld begrenzt?
  • Entspricht der räumliche Umfang den tatsächlichen Märkten?
  • Passt die Dauer zu dem, was übertragen wird, also Goodwill allein oder auch Know-how?
  • Sind alle gebundenen Personen klar benannt?
  • Sind Finanzbeteiligungen und bestehende Nebentätigkeiten ausdrücklich ausgenommen?
  • Ist ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter geregelt?
  • Gibt es eine Vertragsstrafe pro Verstoß und, wenn gewünscht, einen Einbehalt?

Mein Rat: lieber schmal und scharf als breit und stumpf

Ein Wettbewerbsverbot lohnt sich dort, wo der Käufer wirklich personengebundenes Wissen oder Kundenbeziehungen erwirbt. Eine kurze, präzise Klausel mit klarer Vertragsstrafe schützt meist besser als eine lange, weite Formulierung, die vor Gericht nicht hält. Verkäufer sollten umgekehrt darauf achten, dass sie nach dem Verkauf nicht ungewollt aus ihrer ganzen Branche ausgeschlossen werden.

— Adrien

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Quellen

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Non-Compete auf Deutsch?+

Non-Compete bedeutet Wettbewerbsverbot: die vertragliche Pflicht, für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Beim Unternehmensverkauf betrifft es meist den Verkäufer gegenüber dem Käufer.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf dauern?+

Als Orientierung gelten nach der EU-Bekanntmachung über Nebenabreden bis zu drei Jahre, wenn Goodwill und Know-how übertragen werden, und bis zu zwei Jahre, wenn nur der Goodwill übergeht. Längere Verbote brauchen eine besondere Rechtfertigung.

Was passiert, wenn ein Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist?+

Ist es nur zeitlich zu lang, wird es in der Regel auf das zulässige Maß verkürzt. Ist es räumlich oder sachlich zu weit, etwa weltweit für alle Branchen, droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dann hat der Käufer gar keinen Schutz mehr.

Muss der Verkäufer für ein Wettbewerbsverbot entschädigt werden?+

Beim Verkäufer als Gesellschafter nicht gesondert, weil er über den Kaufpreis bezahlt wird. Eine Karenzentschädigung ist bei angestellten Mitarbeitern nach §§ 74 ff. HGB Pflicht, für Geschäftsführer gelten diese Regeln nicht direkt.

Was ist der Unterschied zwischen Non-Compete und Non-Solicitation?+

Non-Compete verbietet eigene konkurrierende Tätigkeit, Non-Solicitation das aktive Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern. Beide werden im Unternehmenskaufvertrag häufig kombiniert und kartellrechtlich nach denselben Maßstäben beurteilt.

Wie dieser Schritt in den Gesamtprozess einzuordnen ist, lesen Sie unter Ablauf beim GmbH-Verkauf; für die Möglichkeit eines direkten Gesellschaftsankaufs ohne Vermittlungsphase finden Sie dort die Voraussetzungen.

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