GmbH-Klartext · Folge 28
Ruhende GmbH: Jahresabschluss trotzdem?
0:32 Min. · veröffentlicht am
Worum es in dieser Folge geht
Ihre GmbH ist nicht mehr tätig. Fallen damit auch Jahresabschluss und Offenlegung weg?
Grundsätzlich nicht. Die fehlende Geschäftstätigkeit allein befreit eine GmbH nicht von diesen Pflichten. Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften gibt es allerdings Erleichterungen. So kann bei Kleinstkapitalgesellschaften unter den gesetzlichen Voraussetzungen die dauerhafte Hinterlegung der Bilanz genügen.
Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Unterlagen, Fristen und möglichen Ausnahmen für Ihre Gesellschaft gelten. Aufstellung und Offenlegung sind getrennte Schritte.
Grundlagen: §§ 264, 325 und 326 HGB; Merkblatt des Bundesamts für Justiz zur Offenlegung.
Das Gespräch zum Nachlesen
Leon Stern (Unternehmer): Meine GmbH ist inaktiv. Brauche ich trotzdem einen Jahresabschluss?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Ja, grundsätzlich schon. Keine Geschäftstätigkeit bedeutet nicht, dass die Pflichten entfallen.
Leon Stern (Unternehmer): Und offenlegen muss ich auch?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Grundsätzlich ja. Für kleine und kleinste Gesellschaften gibt es Erleichterungen, aber keinen pauschalen Freibrief.
Leon Stern (Unternehmer): Was sollte ich jetzt klären?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Fristen und Umfang mit Ihrer Steuerberatung. Amtliche Quellen finden Sie auf nachfolgehaus.de.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.



