Nachfolgehaus

GmbH-Klartext · Folge 36

GmbH gekauft – wer meldet was?

1:11 Min. · veröffentlicht am

Worum es in dieser Folge geht

Nach dem Notartermin ist ein GmbH-Kauf noch nicht vollständig abgeschlossen. In Folge 36 von GmbH-Klartext klären wir, welche Meldungen nötig sind und wer sie übernimmt.

Das klärt die Folge:

  • Gesellschafterliste: reicht in der Regel der Notar beim Handelsregister ein (§ 40 GmbHG). Gegenüber der GmbH gelten Sie erst als Gesellschafter, wenn die Liste dort aufgenommen ist (§ 16 GmbHG).
  • Finanzamt: Der Notar übersendet eine Abschrift des Vertrags innerhalb von zwei Wochen (§ 54 EStDV).
  • Transparenzregister: übernimmt der Notar nicht. Bei mehr als 25 Prozent muss die GmbH den neuen wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich melden (§§ 19, 20 GwG).
  • Beispiel: 100 Prozent gekauft und selbst Geschäftsführer – neue Gesellschafterliste, Transparenzregister und notariell beglaubigte Anmeldung des Geschäftsführerwechsels (§ 39 GmbHG).
  • Folgen bei Versäumnis: Bußgelder (GwG) oder Zwangsgelder (Handelsregister). Deshalb direkt nach dem Notartermin eine Checkliste abarbeiten.

Das Gespräch zum Nachlesen

Leon Stern (Unternehmer): Ich habe gerade eine GmbH gekauft. Der Notartermin ist vorbei. Muss ich jetzt noch irgendwo etwas melden?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Ja, einiges. Zuerst die Gesellschafterliste. Die reicht in der Regel der Notar beim Handelsregister ein. Erst wenn sie dort aufgenommen ist, gelten Sie gegenüber der GmbH als Gesellschafter.

Leon Stern (Unternehmer): Und das Finanzamt?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Dem Finanzamt schickt der Notar eine Abschrift des Vertrags, innerhalb von zwei Wochen. Das schreibt das Gesetz vor.

Leon Stern (Unternehmer): Dann ist alles erledigt?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Nicht ganz. Das Transparenzregister übernimmt der Notar nicht. Halten Sie mehr als 25 Prozent, muss die GmbH Sie dort unverzüglich als wirtschaftlich Berechtigten melden.

Leon Stern (Unternehmer): Ein Beispiel: Ich übernehme hundert Prozent und werde selbst Geschäftsführer.

Nichalia Schwartz (Beraterin): Dann kommen drei Dinge zusammen: die neue Gesellschafterliste, die Meldung ans Transparenzregister und die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim Handelsregister, notariell beglaubigt.

Leon Stern (Unternehmer): Und wenn ich etwas vergesse?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Dann drohen Bußgelder oder Zwangsgelder. Deshalb direkt nach dem Notartermin eine Checkliste abarbeiten. Passende Gesellschaften finden Sie auf nachfolgehaus.de.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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