GmbH-Klartext · Folge 36
GmbH gekauft – wer meldet was?
1:11 Min. · veröffentlicht am
Worum es in dieser Folge geht
Nach dem Notartermin ist ein GmbH-Kauf noch nicht vollständig abgeschlossen. In Folge 36 von GmbH-Klartext klären wir, welche Meldungen nötig sind und wer sie übernimmt.
Das klärt die Folge:
- Gesellschafterliste: reicht in der Regel der Notar beim Handelsregister ein (§ 40 GmbHG). Gegenüber der GmbH gelten Sie erst als Gesellschafter, wenn die Liste dort aufgenommen ist (§ 16 GmbHG).
- Finanzamt: Der Notar übersendet eine Abschrift des Vertrags innerhalb von zwei Wochen (§ 54 EStDV).
- Transparenzregister: übernimmt der Notar nicht. Bei mehr als 25 Prozent muss die GmbH den neuen wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich melden (§§ 19, 20 GwG).
- Beispiel: 100 Prozent gekauft und selbst Geschäftsführer – neue Gesellschafterliste, Transparenzregister und notariell beglaubigte Anmeldung des Geschäftsführerwechsels (§ 39 GmbHG).
- Folgen bei Versäumnis: Bußgelder (GwG) oder Zwangsgelder (Handelsregister). Deshalb direkt nach dem Notartermin eine Checkliste abarbeiten.
Das Gespräch zum Nachlesen
Leon Stern (Unternehmer): Ich habe gerade eine GmbH gekauft. Der Notartermin ist vorbei. Muss ich jetzt noch irgendwo etwas melden?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Ja, einiges. Zuerst die Gesellschafterliste. Die reicht in der Regel der Notar beim Handelsregister ein. Erst wenn sie dort aufgenommen ist, gelten Sie gegenüber der GmbH als Gesellschafter.
Leon Stern (Unternehmer): Und das Finanzamt?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Dem Finanzamt schickt der Notar eine Abschrift des Vertrags, innerhalb von zwei Wochen. Das schreibt das Gesetz vor.
Leon Stern (Unternehmer): Dann ist alles erledigt?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Nicht ganz. Das Transparenzregister übernimmt der Notar nicht. Halten Sie mehr als 25 Prozent, muss die GmbH Sie dort unverzüglich als wirtschaftlich Berechtigten melden.
Leon Stern (Unternehmer): Ein Beispiel: Ich übernehme hundert Prozent und werde selbst Geschäftsführer.
Nichalia Schwartz (Beraterin): Dann kommen drei Dinge zusammen: die neue Gesellschafterliste, die Meldung ans Transparenzregister und die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim Handelsregister, notariell beglaubigt.
Leon Stern (Unternehmer): Und wenn ich etwas vergesse?
Nichalia Schwartz (Beraterin): Dann drohen Bußgelder oder Zwangsgelder. Deshalb direkt nach dem Notartermin eine Checkliste abarbeiten. Passende Gesellschaften finden Sie auf nachfolgehaus.de.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.



