Recht06. April 2026· 6 Min.

Wer haftet nach dem Verkauf einer GmbH?

Gesellschafter-, Geschäftsführer- und Steuerhaftung nach einem GmbH-Verkauf — und wie sich Risiken vertraglich sauber regeln lassen.

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Redaktion · M&A und GmbH-Nachfolge

Mit der notariellen Anteilsübertragung endet die Gesellschafterstellung – die Haftung endet jedoch nicht automatisch. Wer Klarheit schaffen will, muss verschiedene Ebenen sauber trennen. Dieser Beitrag erklärt, welche Risiken nach dem Verkauf bestehen bleiben, welche nicht und wie sich beide vertraglich adressieren lassen.

Die Grundregel: Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter

Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie haftet mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten – ein Gesellschafterwechsel ändert daran nichts. Verträge laufen unverändert weiter, sofern keine Change-of-Control-Klauseln greifen. Die Beendigung der Gesellschafterstellung beendet damit nicht automatisch jede Haftung des bisherigen Inhabers.

Persönliche Sicherheiten – das größte Risiko

Bürgschaften, harte Patronatserklärungen und Sicherheiten an Bankforderungen bleiben bestehen, bis sie ausdrücklich vom Gläubiger freigegeben werden. Banken sind nach dem Verkauf erfahrungsgemäß zögerlich, Bürgen zu entlassen – sie haben ja gerade ein Sicherheitenpaket verloren, das ihnen vorher gefiel. Verhandeln Sie die Ablösung daher zwingend vor dem Closing.

Steuerhaftung des Geschäftsführers

Nach §§ 69 ff. AO haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Steuern aus der eigenen Amtszeit – insbesondere für Lohn- und Umsatzsteuer. Die Haftung ist verschuldensabhängig, greift aber bereits bei grober Fahrlässigkeit. Sie endet nicht mit dem Wechsel der Geschäftsführung und kann das Privatvermögen treffen.

Haftung aus § 25 HGB beim Asset Deal

Wer einen Geschäftsbetrieb unter Fortführung der Firma erwirbt, haftet nach § 25 HGB für alle bestehenden Verbindlichkeiten. Beim klassischen Share Deal (Anteilsverkauf) greift diese Vorschrift nicht – der Käufer übernimmt die GmbH ohnehin samt aller Verbindlichkeiten. Die Unterscheidung ist für die spätere Risikostruktur entscheidend.

Nachhaftung bei Pensionszusagen

Pensionszusagen an den Altgesellschafter müssen entweder durch Rückdeckungsversicherung gesichert oder durch eine ausreichende Pensionsrückstellung gedeckt sein. Andernfalls steht das eigene Altersversorgungsrecht nach dem Verkauf auf dem Spiel – ein häufig unterschätztes Risiko.

Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag

Im Geschäftsanteilskaufvertrag (GAKV) werden Garantien (z. B. Richtigkeit der Bilanzen, Vollständigkeit der Verträge, keine versteckten Verbindlichkeiten) und Freistellungen vereinbart. Sie regeln den Innenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer und sind das wichtigste Instrument zur Haftungssteuerung. Üblich sind:

  • Kappungsgrenzen (Cap) – meist 20–30 % des Kaufpreises
  • Bagatellgrenzen (De-minimis und Basket) für Einzelschäden
  • Verjährungsfristen meist 18–36 Monate, für Steuern bis zur Festsetzungsverjährung
  • Steuergarantie als unbeschränkte Garantie üblich

Insolvenzanfechtung

Gerät die verkaufte GmbH innerhalb von vier Jahren in die Insolvenz, kann der Verwalter unter Umständen Zahlungen anfechten – auch Kaufpreiszahlungen, wenn sie als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Eine saubere Strukturierung und ein angemessener Kaufpreis sind die beste Vorbeugung.

Fazit

Die Haftung nach dem Verkauf ist beherrschbar, wenn sie strukturiert adressiert wird. Identifizieren Sie alle Sicherheiten, klären Sie Steuerthemen, regeln Sie Pensionszusagen, und sorgen Sie für klare Vertragsklauseln mit Cap, Basket und sauberen Verjährungsfristen. Wer hier diszipliniert vorgeht, schläft auch zwei Jahre nach dem Closing noch ruhig.

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