Freistellungen bei M&A: Steuerfreistellung im Kaufvertrag
Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag: Unterschied zur Garantie, Steuerfreistellung, Verjährung, Cap, Mitwirkungsrechte und steuerliche Folgen.

Mit einer Freistellung (Indemnity) verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von bestimmten Risiken freizuhalten, die ihren Ursprung in der Zeit vor dem Verkauf haben. Der wichtigste Fall ist die Steuerfreistellung: Der Verkäufer trägt Steuernachforderungen für Zeiträume bis zum Übertragungsstichtag, etwa aus einer späteren Betriebsprüfung. Anders als eine Garantie greift die Freistellung, ohne dass der Verkäufer eine Zusage verletzt haben muss, und auch dann, wenn der Käufer das Risiko kannte. Entscheidend sind Laufzeit, Obergrenze und Mitwirkungsrechte bei Betriebsprüfungen.
- Freistellungen decken konkrete Risiken aus der Zeit vor dem Verkauf ab, am häufigsten Steuern, aber auch laufende Rechtsstreitigkeiten oder Umweltlasten.
- Anders als bei Garantien schadet dem Käufer seine Kenntnis des Risikos nicht. Freistellungen sind deshalb das Mittel der Wahl für bekannte Risiken aus der Due Diligence.
- Steuerliche Altlasten zeigen sich oft erst Jahre später in einer Betriebsprüfung. Eine zu kurze Verjährung entwertet die Freistellung für den Käufer.
- Verkäufer begrenzen ihr Risiko über Obergrenzen, Ausschlüsse für bereits eingepreiste Risiken und Mitwirkungsrechte bei Betriebsprüfungen.
- Zahlungen aus Freistellungen werden steuerlich meist als nachträgliche Änderung des Kaufpreises behandelt.
Freistellung oder Garantie: der Unterschied
| Garantie | Freistellung | |
|---|---|---|
| Inhalt | Zusage, dass ein Zustand zu einem Stichtag besteht | Übernahme eines bestimmten Risikos |
| Auslöser | Zusage ist falsch | Das Risiko tritt ein, etwa ein Steuerbescheid |
| Kenntnis des Käufers | Schließt Ansprüche oft aus | Schadet in der Regel nicht |
| Typischer Einsatz | Unbekannte Risiken | Bekannte oder nicht abschätzbare Risiken |
| Rechtsfolge | Ersatz des Schadens, oft mit Freibeträgen | Erstattung Euro für Euro |
In einem Unternehmenskaufvertrag stehen beide meist nebeneinander. Die Kanzlei Rödl beschreibt das typische Zusammenspiel: eine umfassende Steuerfreistellung für alle Zeiträume bis zum Stichtag, ergänzt um Garantien zu bestimmten steuerlichen Sachverhalten, die sich in der Due Diligence nicht abschließend klären ließen. Mehr zu Garantien lesen Sie im Beitrag Verkäufergarantien beim Share Deal.
Warum das wichtig ist: Was der Käufer in der Due Diligence erkannt hat, kann er später oft nicht mehr als Garantieverletzung geltend machen. Für bekannte Risiken braucht er deshalb eine Freistellung. Für den Verkäufer heißt das umgekehrt: Jedes in der Due Diligence offengelegte Risiko wird zum Verhandlungsthema.
Die Steuerfreistellung: Kern fast jedes Unternehmenskaufs
Bei einem Share Deal bleibt die GmbH Steuerschuldnerin, auch für Steuern aus der Zeit vor dem Verkauf. Stellt eine Betriebsprüfung Jahre später Nachforderungen fest, trifft das wirtschaftlich den neuen Eigentümer. Deshalb vereinbaren Käufer eine Freistellung von allen Steuern, die Zeiträume bis zum wirtschaftlichen Übertragungsstichtag betreffen, soweit sie nicht bereits in der Bilanz zurückgestellt sind.
Beispiel aus der Praxis: Ein Käufer erwirbt 2024 alle Anteile an einer GmbH. Eine Betriebsprüfung stellt 2026 fest, dass bei einer Umstrukturierung 2022 unerkannt Grunderwerbsteuer angefallen ist, 100.000 € Nachzahlung. Mit einer Steuerfreistellung kann der Käufer diesen Betrag vom Verkäufer verlangen.

Die wichtigsten Gestaltungspunkte
- Verjährung: Steuerliche Altlasten zeigen sich oft erst in einer Betriebsprüfung, Jahre nach dem Verkauf. Käufer verlangen deshalb meist, dass Ansprüche erst einige Monate nach Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids verjähren. Verkäufer wünschen sich eine feste Frist. Rödl zeigt das Risiko einer kurzen Frist: Verjährt die Freistellung drei Jahre nach dem Verkauf 2024, eine Betriebsprüfung 2029 deckt aber Nachzahlungen für 2023 auf, trägt der Käufer den Schaden selbst.
- Obergrenze (Cap): Eine betragsmäßige Begrenzung, häufig als Anteil des Kaufpreises oder bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Steuerfreistellungen akzeptieren Käufer niedrige Obergrenzen selten.
- Freibeträge: Bei Garantien üblich, bei Steuerfreistellungen eher nicht. Verhandelbar ist eine Bagatellgrenze für Kleinstbeträge.
- Ausschlüsse: Steuern, die bereits zurückgestellt sind oder bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt wurden, werden ausgenommen, damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommt. Ebenso Steuern, die durch Maßnahmen des Käufers nach dem Closing entstehen.
- Vorteilsausgleich: Führt eine Nachzahlung später zu Steuerentlastungen, etwa durch höhere Abschreibungen, kann das angerechnet werden.
- Mitwirkungsrechte: Der Verkäufer braucht Informations- und Mitwirkungsrechte bei Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren für die Zeit vor dem Verkauf.
Vereinbaren Sie als Verkäufer, dass der Käufer sich mit dem Finanzamt nur mit Ihrer Zustimmung einigen darf, sonst entfällt die Freistellung. So stellen Sie sicher, dass überzogene Forderungen aus einer Betriebsprüfung nicht einfach akzeptiert werden. Rödl nennt diese Regel als typischen Baustein guter Steuerklauseln.
Weitere Freistellungen neben Steuern
- Laufende Rechtsstreitigkeiten: wenn der Ausgang ungewiss ist und der Käufer das Risiko nicht im Kaufpreis tragen will.
- Umweltlasten: etwa Bodenbelastungen auf Betriebsgrundstücken.
- Sozialversicherung: Nachforderungen bei Scheinselbstständigkeit oder falsch eingestuften Geschäftsführern.
- Fördermittel: Rückforderungen, wenn Förderbedingungen durch den Verkauf oder davor verletzt wurden.
Für jede dieser Freistellungen gelten dieselben Fragen: Welches Risiko genau, wie lange, bis zu welcher Höhe, und wer führt das Verfahren?
Absicherung: Treuhandkonto und Einbehalt
Eine Freistellung ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit des Verkäufers Jahre später. Käufer verlangen deshalb oft einen Einbehalt vom Kaufpreis oder eine Zahlung auf ein Treuhandkonto, die erst nach Ablauf bestimmter Fristen freigegeben wird. Wie Einbehalte funktionieren, beschreibt der Beitrag Kaufpreisrückbehalt bei M&A.
Steuerliche Folgen der Freistellung
- Zahlung des Verkäufers: Zahlungen aus einer Freistellung werden steuerlich in der Regel als nachträgliche Minderung des Kaufpreises behandelt. Beim Verkäufer mindert das rückwirkend den Veräußerungsgewinn, beim Käufer die Anschaffungskosten der Beteiligung.
- Empfänger der Zahlung: Ob der Verkäufer an den Käufer oder direkt an die Gesellschaft zahlt, kann steuerlich einen Unterschied machen. Das sollte vertraglich bewusst geregelt werden.
- Sonderfall Freistellung durch den Käufer: Übernimmt umgekehrt der Käufer als Teil der Gegenleistung eine Freistellung, etwa für Pensionsverpflichtungen beim Verkäufer, wird sie mit dem Barwert angesetzt. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden (I R 85/12), dass die späteren Zahlungen anteilig ein Entgelt enthalten, das gewerbesteuerlich relevant werden kann.
Stimmen Sie diese Fragen mit Ihrem Steuerberater ab, am besten schon während der Due Diligence.
Checkliste vor dem Signing
- Sind alle offenen Steuerjahre, zuständigen Finanzämter und laufenden Prüfungen erfasst?
- Deckt die Steuerfreistellung alle Steuerarten, auch Grunderwerbsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherung?
- Verjährt der Anspruch erst nach Bestandskraft der Bescheide und nicht pauschal nach kurzer Frist?
- Sind bereits zurückgestellte oder eingepreiste Steuern ausgenommen?
- Sind Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte bei Betriebsprüfungen geregelt?
- Ist die Freistellung über einen Einbehalt oder ein Treuhandkonto abgesichert?
Mein Rat
Käufer sollten bei Steuerrisiken aus Vorjahren nicht sparen: Altlasten tauchen oft erst Jahre nach dem Closing auf, und dann muss die Freistellung noch greifen. Verkäufer wiederum sollten auf klare Ausschlüsse und echte Mitwirkungsrechte bestehen, sonst bleibt ein Teil des Verkaufserlöses über Jahre faktisch gebunden. Beide fahren besser, wenn Steuerberater und Anwalt schon in der Due Diligence eingebunden sind, nicht erst beim Signing.
— Adrien
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Quellen
- Rödl & Partner: Steuerklauseln im SPA – Dos and Don'ts
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 21. Mai 2014, I R 85/12
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Empfehlungen
- Verkäufergarantien beim Share Deal
- Kaufvertrag beim Unternehmensverkauf
- Haftung und Altlasten beim GmbH-Kauf
- Non-Compete-Klausel bei M&A
Häufige Fragen
Was ist eine Freistellung beim Unternehmenskauf?+
Eine Freistellung verpflichtet den Verkäufer, den Käufer von bestimmten Risiken aus der Zeit vor dem Verkauf freizuhalten, etwa von Steuernachforderungen oder Kosten eines laufenden Rechtsstreits. Sie greift, sobald das Risiko eintritt, ohne dass eine Zusage verletzt sein muss.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Freistellung?+
Eine Garantie sichert zu, dass ein bestimmter Zustand besteht. Ist das falsch, haftet der Verkäufer, Kenntnis des Käufers schließt den Anspruch aber oft aus. Eine Freistellung übernimmt ein bestimmtes Risiko und greift auch dann, wenn der Käufer davon wusste. Für bekannte Risiken ist sie deshalb das passende Instrument.
Wie lange gilt eine Steuerfreistellung?+
Das wird verhandelt. Käufer verlangen meist eine Verjährung erst einige Monate nach Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids, weil Altlasten oft erst in späteren Betriebsprüfungen auffallen. Verkäufer bevorzugen feste Fristen, was für Käufer riskant ist, wenn die Prüfung erst nach Fristablauf kommt.
Ist die Haftung aus einer Freistellung begrenzt?+
Nur, wenn es vereinbart wird. Üblich sind Obergrenzen, Ausschlüsse für bereits eingepreiste oder zurückgestellte Risiken und eine Anrechnung späterer Steuervorteile. Bei Steuerfreistellungen akzeptieren Käufer niedrige Obergrenzen selten.
Wie werden Zahlungen aus Freistellungen besteuert?+
In der Regel als nachträgliche Minderung des Kaufpreises: Beim Verkäufer sinkt rückwirkend der Veräußerungsgewinn, beim Käufer sinken die Anschaffungskosten. Die genaue Behandlung hängt von der Vertragsgestaltung ab und sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Wie dieser Schritt in den Gesamtprozess einzuordnen ist, lesen Sie unter Ablauf beim GmbH-Verkauf; für die Möglichkeit eines direkten Gesellschaftsankaufs ohne Vermittlungsphase finden Sie dort die Voraussetzungen.