Nachfolgehaus

GmbH-Klartext · Staffel 1 · Folge 53

GmbH verkaufen – was passiert mit meinen Mitarbeitern? Arbeitsrecht

1:12 Min. · veröffentlicht am

Worum es in dieser Folge geht

Sie wollen Ihre GmbH verkaufen und fragen sich, was aus Ihren Mitarbeitern wird? In Folge 53 von GmbH-Klartext erklären wir, was beim Anteilsverkauf und beim Betriebsverkauf gilt, ob der Käufer kündigen darf und wann das Team informiert werden muss.

Das klärt die Folge:

  • Anteilsverkauf (Share Deal): Die GmbH bleibt Arbeitgeber, alle Arbeitsverträge laufen unverändert weiter – es wechseln nur die Gesellschafter.
  • Betriebsverkauf ohne GmbH (Asset Deal): Die Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Käufer über (§ 613a BGB). Die Mitarbeiter müssen vorher informiert werden und können innerhalb eines Monats widersprechen.
  • Beispiel: Der Käufer will zwei Mitarbeiter nicht behalten – allein wegen des Verkaufs darf er nicht kündigen. Kündigungsfristen und gegebenenfalls Kündigungsschutz gelten weiter.
  • Informieren vor dem Verkauf: Beim Anteilsverkauf in der Regel keine Pflicht. In größeren Betrieben mit Betriebsrat kann eine Informationspflicht bestehen (z. B. Wirtschaftsausschuss, § 106 BetrVG).
  • Vorbereitung: Arbeitsverträge offenlegen, offene Löhne, Urlaub und Überstunden klären.

Mit Folge 53 ist Staffel 1 von GmbH-Klartext abgeschlossen. Jetzt folgen 15 Folgen der neuen Reihe „Der GmbH-Erklärfilm“, danach startet Staffel 2.

Weiterführend (keine Kooperation): Informationen zum Arbeitsrecht bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zur Unternehmensnachfolge die Industrie- und Handelskammern (DIHK, IHK Düsseldorf).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Das Gespräch zum Nachlesen

Leon Stern (Unternehmer): Ich will meine GmbH verkaufen. Was passiert dann eigentlich mit meinen Mitarbeitern?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Bei einem Anteilsverkauf ändert sich für sie zunächst nichts. Die GmbH bleibt der Arbeitgeber, und alle Arbeitsverträge laufen unverändert weiter. Es wechseln nur die Gesellschafter.

Leon Stern (Unternehmer): Und wenn nur der Betrieb verkauft wird, ohne die GmbH?

Nichalia Schwartz (Beraterin): In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über. Die Mitarbeiter müssen vorher genau informiert werden und können innerhalb eines Monats widersprechen.

Leon Stern (Unternehmer): Ein Beispiel: Der Käufer will zwei Mitarbeiter nicht behalten. Kann er ihnen einfach kündigen?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Allein wegen des Verkaufs darf er nicht kündigen. Es gelten dieselben Regeln wie vorher, also die Kündigungsfristen und gegebenenfalls der Kündigungsschutz.

Leon Stern (Unternehmer): Muss ich meine Mitarbeiter vor dem Verkauf informieren?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Beim Anteilsverkauf in der Regel nicht. In größeren Betrieben mit Betriebsrat kann aber eine Pflicht zur Information bestehen. Viele Verkäufer informieren ihr Team trotzdem früh selbst.

Leon Stern (Unternehmer): Und was sollte ich vor dem Verkauf vorbereiten?

Nichalia Schwartz (Beraterin): Legen Sie alle Arbeitsverträge offen und klären Sie offene Löhne, Urlaub und Überstunden. Den kostenlosen Ankaufscheck finden Sie auf nachfolgehaus.de.

Ausführlich erklärt

Wann ein Betriebsübergang vorliegt und was dann gilt

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Regelungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen werden dann Inhalt der Arbeitsverhältnisse und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Verkauf von Geschäftsanteilen wechselt dagegen kein Inhaber: Arbeitgeber bleibt die GmbH, ein Betriebsübergang liegt nicht vor.

Vor einem Betriebsübergang müssen die betroffenen Beschäftigten in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichtet werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Sie können innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam, aus anderen Gründen bleibt sie möglich (§ 613a Abs. 4 BGB). Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden, haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem Erwerber (§ 613a Abs. 2 BGB).

Mehr dazu: Asset Deal oder Share Deal

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Betriebsübergang widerspricht?

Dann bleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber (§ 613a Abs. 6 BGB). Hat dieser für ihn keine Beschäftigung mehr, kann eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und nach sechs Monaten Beschäftigung (§§ 1, 23 KSchG). Die Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten aber immer, und eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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